Verordnung Nr. 90/40
zur Anwendung des Gesetzes Nr. 89-14
VERORDNUNG NR. 90/40
zur Anwendung des Gesetzes
Nr. 89-14 vom 18. September 1989
über den Status der Freihandelszonen für den Export in Togo
Der Präsident der Republik, unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Berichtes:
des Ministers für Planung, Bergbau und
des Ministers für Industrie und staatliche Unternehmen,
des Ministers für Finanzen und Wirtschaft,
des Ministers für Handel und Verkehr,
unter Berücksichtigung des Artikels 15 der togoischen Verfassung, unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 89-14 vom 18. September über den Status der Freihandelszonen für den Export und nach Anhörung des Ministerrates,
verordnet:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Dieses Gesetz legt die Bestimmungen über den Status der Freihandelszonen
für den Export in Togo fest.
Artikel 2
Im Sinne dieses Gesetzes werden folgende Begriffe unmissverständlich
definiert:
KAPITEL II
VERWALTUNGSGESELLSCHAFT DER FREIHANDELSZONEN
Artikel 3
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen wird durch Verordnung als
eine halbstaatliche Gesellschaft gegründet. Ihr Gründungskapital setzt sich
aus staatlichen und privaten Anteilen zusammen. Jede juristische Person, private
Firma, jede Bank oder Versicherung, jede Reederei oder Luftgesellschaft, jede
Industrie- und Handelskammer kann Teilhaber dieser Gesellschaft sein.
Das Kapital setzt sich zu 1/3 aus öffentlicher und zu 2/3 aus privater Hand zusammen.
Artikel 4
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft besteht aus neun Mitgliedern;
drei davon kommen aus dem öffentlichen Sektor und vertreten die Interessen des
Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, für Industrie und staatliche
Unternehmen.
Artikel 5
Der Verwaltungsrat wird für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 6
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird mit einfacher Mehrheit von den
anwesenden Mitgliedern oder von ihren Vertretern aus der privaten Wirtschaft
gewählt.
Artikel 7
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind oder
in Vertretung anwesend sind, von denen mindestens zwei den Staat und vier den
privaten Sektor vertreten.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Artikel 8
Die Verwaltungsgesellschaft gilt als Zentralamt für alle juristischen und
natürlichen Personen und steht ihnen bei allen Geschäften als Beratungsorgan
zur Verfügung.
Sie übt folgende Befugnisse aus:
Sie erledigt ebenfalls zusammen mit den Zonenförderern:
Artikel 9
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen sorgt durch Schlichtung für
die Beilegung der Streitigkeiten zwischen Unternehmen.
Artikel 10
Der ständige Ausschuss für die Zulassung von Exportunternehmen, der vom
Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird, ist damit beauftragt,
Projekte zu überprüfen und Gutachten zu erstellen, Anträge der Unternehmen
auf Absatz ihrer Güter zu überprüfen und nach Stellungnahme Genehmigungen zu
erteilen.
Er ist ebenfalls damit beauftragt:
Artikel 11
Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über einen Fonds zur:
Dieser Fonds wird finanziert durch:
KAPITEL III
FÖRDERER DER FREIHANDELSZONEN UND DER FREIHANDELSUNTERNEHMEN
Artikel 12
Die Verwaltungsgesellschaft kann von juristischen oder von natürlichen Personen
Grundstücke erwerben oder pachten und sie zu einem Gewerbegebiet für die
Freihandelszone umwandeln.
Artikel 13
Die Förderer der Zonen können ihrerseits zur Gründung einer Zone
Grundstücke zur Verfügung stellen, deren Eigentümer sie sind oder über die
sie ein Nutzungsrecht ausüben.
Artikel 14
Die Förderer benötigen auch eine Zulassung, die sie bei der
Verwaltungsgesellschaft beantragen müssen. Dieser Antrag muss folgende
Unterlagen beinhalten:
Die Pläne müssen zusammen mit einer Städtebauplanung vorgelegt werden, aus der folgendes hervorgeht:
Die Bebauungspläne müssen im Maßstab 1:1000 erstellt werden und erfordern vor Ausführung eine Erlaubnis der Verwaltungsgesellschaft. Diese Erlaubnis ergeht innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrages.
Artikel 15
Die Bebauungspläne müssen nach den in Togo oder international geltenden
Baunormen erstellt werden
Artikel 16
Die Baupläne müssen von Fachleuten des Bauwesens und von Architekten
gemäß geltenden Gesetze erstellt werden.
Artikel 17
Die Bewilligung zur Vorqualifizierung wird innerhalb von 30 Tagen erteilt. Der
Förderer erhält damit das Recht auf den Status und alle Vorteile.
Bei Ablehnung wegen unzureichender Unterlagen kann der Antragsteller den Antrag ergänzen und ihn erneut einreichen; die Bewilligungsfrist ist wieder 30 Tage.
Artikel 18
Der Förderer hat ab Erhalt der Bewilligung zur Vorqualizifierung eine Frist von
6 Monaten, um mit den Bauarbeiten zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist kann ihm
bei nicht ausreichender Begründung der Verzögerung die Bewilligung entzogen
werden.
Artikel 19
Die Durchführung der Bauarbeiten wird von der Verwaltungsgesellschaft
überwacht; zu diesem Zweck reicht der Förderer alle drei Monate einen
ausführlichen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten ein.
Artikel 20
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen erteilt nach Abschluss der
Bauarbeiten innerhalb von 15 Tagen einen Bauabnahmebescheid und legt dem
zuständigen Minister für Industrie innerhalb derselben Frist einen Antrag auf
Gründung einer Freihandelszone mit positiver Stellungnahme vor.
Artikel 21
Der Förderer, dessen Gebiet Freihandelszone wird, unterliegt folgenden
Verpflichtungen:
Artikel 22
Der Förderer eines Freihandelsunternehmens muss der Verwaltungsgesellschaft
vor Beginn der Arbeiten die Baupläne für sein Werk einreichen.
Der Niederlassungsort wird mit einer 2,5 m hohen Einfriedung geschützt; das Gebäude muss in einer Entfernung von 3 m liegen.
Artikel 23
Im einem Freiunternehmen muss der Förderer einen Raum für die dort dienstlich
tätigen Zollbeamten bereitstellen.
Artikel 24
Alle zugelassenen Unternehmen müssen der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung
der Zollbehörden zusätzlich zu der im Artikel 15 des Gesetzes vorgesehen
Gebühr einen Beitrag leisten, der dem Jahresgehalt eines Zollbeamten
entspricht. Die Höhe des Beitrages wird durch die gemeinsame Verordnung des
Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Industrie
festgelegt.
KAPITEL IV
ZULASSUNGSVERFAHREN
Artikel 25
Sämtliche Anträge auf Zulassung werden entsprechend einem Muster eingereicht,
das von der Verwaltungsgesellschaft herausgegeben wird.
Artikel 26
Die Antragsunterlagen werden beim Sekretariat der Verwaltungsgesellschaft in
fünffacher Ausfertigung eingereicht. Der Antragsteller erhält von der
Dienststelle eine Empfangsbestätigung.
Die Unterlagen setzen sich zusammen aus:
Artikel 27
Die Verwaltungsgesellschaft reicht dem zuständigen Minister für Industrie die
Unterlagen mit ihrer begründeten positiven Stellungnahme zwecks Erteilung einer
vorläufigen Bescheinigung innerhalb der gesetzlichen Fristen ein.
Bei unzureichenden Unterlagen läuft die Frist erneut bei null, wenn die Unterlagen ergänzt werden.
Artikel 28
Die in Artikel 18 vorgesehene Frist von 30 Tagen läuft ab Erteilung der
vorläufigen Zulassungsbescheinigung. Das Unternehmen erhält vom zuständigen
Minister für Industrie eine Bescheinigung, die ihm den Status eines
Exportunternehmens verleiht.
Artikel 29
Das Unternehmen muss höchstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten seinen
Betrieb aufnehmen. Eine mögliche Verlängerung dieser Frist liegt im Ermessen
der Verwaltungsgesellschaft.
Bei Ablehnung der Fristverlängerung wird die Zulassung entzogen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist damit beauftragt, die Niederlassungsarbeiten mitzuverfolgen. Sie erhält zu diesem Zweck vom Exportunternehmen alle drei Monate einen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten.
KAPITEL V
PFLICHTEN DER UNTERNEHMEN
Artikel 30
Die zugelassenen Unternehmen müssen folgende Verpflichtungen streng einhalten:
Die Waren werden von den Behörden auf folgende Punkte überprüft:
KAPITEL VI
REGELUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
Artikel 31
Die zugelassenen Dienstleistungsunternehmen können ihre Tätigkeit in den
Freihandelszonen ausüben. Diese Gewerbetätigkeit wird als Ausfuhr angenommen
und ist insofern befreit von allen üblichen Steuern.
KAPITEL VII
REGELUNG ÜBER DIE EINSTELLUNG DER ARBEITNEHMER
Artikel 32
Die Verwaltungsgesellschaft wird darüber wachen, dass togoische Arbeitnehmer
bei gleicher Qualifikation ausländischen Arbeitnehmern bevorzugt werden.
Artikel 33
Die togoischen gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitsverträge, Löhne und
Gehälter, über Ausbildung und Arbeitshygiene, über Sicherheit am Arbeitsplatz
sowie arbeitsmedizinische Versorgung bei Krankheit oder Unfall gelten auch für
die in den Freihandelszonen zugelassenen Unternehmen.
Artikel 34
Arbeitsbedingungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern unter
Berücksichtigung der international geltenden Arbeitsrechte frei ausgehandelt.
Artikel 35
Die Unternehmen sind nicht an die Verfahren und Formalitäten des togoischen
Arbeitsgesetzes gebunden wie zum Beispiel:
Artikel 36
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei einer Sozialversicherungskasse
anmelden. Auf Verlangen der Verwaltungsgesellschaft ist ein Bescheid über einen
regelmäßigen Beitragszahlung vorzuweisen.
Artikel 37
Alle Arbeitsstreitigkeiten müssen zunächst auf dem gütlichen Weg beigelegt
werden. Bei Nichtschlichtung muss die Verwaltungsgesellschaft eingreifen und
einen endgültigen Lösungsvorschlag machen.
Artikel 38
Jeder ausländische Arbeitnehmer muss einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis stellen und einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Der
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wird vom Zentralamt der Verwaltungsgesellschaft
entgegengenommen, das sich um die weiteren Vorgänge kümmert.
Das Zentralamt kann vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sind. Die Aufenthaltsgenehmigung wird für 5 Jahre erteilt. Die Arbeitnehmerschaft eines Unternehmens kann jedoch nur zu 20% aus ausländische Arbeitnehmern bestehen.
Artikel 39
Die zugelassenen Unternehmen übermitteln der Verwaltungsgesellschaft eine Liste
mit folgenden Angaben: Namen und Staatsangehörigkeit, Qualifizierung, Stellen
und Gehälter der Belegschaft. Jede Änderung muss unverzüglich mitgeteilt
werden.
KAPITEL VIII
ART DER ZUSÄTZLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN
Artikel 40
Die in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen Vorzugstarife werden durch eine
gemeinsame Verordnung der zuständigen Minister auf der Grundlage der
Produktions- und Betriebskosten dieser Dienste zuzüglich einer Marge höchstens
von 20% festgesetzt.
Artikel 41
Die Unternehmen sind berechtigt, private Telefonnetze über Boden- oder
Satellitenstationen, Umschalter- und Übermittlungsstelle einzurichten, die
weitere Unternehmen in Anspruch nehmen können. Private Fernmeldeeinrichtungen
können von einem oder von mehreren Eigentümern betrieben werden.
Die Einrichtung dieser Anlage ist jedoch auf die Kommunikation innerhalb der Zonen für Verbindungen ins Ausland eingeschränkt.
Artikel 42
Die Unternehmen können unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich
Devisenhandels.
KAPITEL IX
VERZOLLUNG
Artikel 43
Jedes Unternehmen muss seine Güter, die auf dem Luftweg oder Seeweg eingeführt
werden, in ein gesondertes Verzeichnis auflisten.
Artikel 44
Der Konsignant des Schiffes oder des Flugzeuges muss ein Warenverzeichnis
der Waren mit Anschrift eines Unternehmens in der Freihandelszone aufstellen.
Artikel 45
Der Konsignant des Schiffes oder des Flugzeuges muss nach Eintreffen des
Fahrzeuges das Verzeichnis im Eingangszollamt einreichen.
Artikel 46
Die entladenen Waren werden vom Schiff oder vom Flugzeug unverzüglich in
die Freihandelszone befördert; bei Seetransport ist der Hafen von Lomé und bei
Lufttransport die beauftragte Handlingsgesellschaft verantwortlich.
Artikel 47
Die Zollabfertigung wird durch Vorlage des Warenverzeichnisses beim Zollamt
eingeleitet.
Artikel 48
Nach Erledigung der Zollformalitäten werden die Waren unmittelbar ins Lager des
Empfängers gebracht und dort abgeladen.
Artikel 49
Das Empfängerunternehmen kann vor Vorlage des Ladungverzeichnisses mit
Genehmigung der Zollbehörden das Frachtgut öffnen. Diese Genehmigung kann im
Schnellverfahren erteilt werden, wenn der Inhalt der Fracht bekannt ist und die
gleiche geblieben ist.
Artikel 50
Alle über den Landweg eingeführten Waren müssen unverzüglich zum nächsten
Zollamt der Freihandelszone gebracht werden.
Artikel 51
Die Geschäftsart jedes zugelassenen Unternehmens muss bei den Zollämtern
angemeldet sein.
KAPITEL X
GÜTERANMELDUNG IN DEN FREIHANDELSZONEN
Artikel 52
Alle für die Freihandelszonen bestimmten Waren müssen einzeln nach dem
Muster S 9 angemeldet sein.
Artikel 53
Um die Zollabfertigung zu beschleunigen, können die Zollbehörden eine
Überprüfung der Waren im Betrieb vornehmen.
Artikel 54
Die in Artikel 19 vorgesehene Gebühren- und Steuerbefreiung erstreckt sich
ebenfalls auf die Durchgangsabgaben.
Artikel 55
Aus dem Ausland importierte Produkte werden wieder als Exportprodukte
betrachtet, nachdem sie das Zollvermerkverfahren durchgangen haben. Die
Wiederausfuhr bleibt in diesem Fall steuerfrei.
KAPITEL XI
AUSFUHR AUS DER FREIHANDELSZONE
Artikel 56
Die Ausfuhrwaren müssen beim Zollamt mit einem Verzeichnis zur Zollabfertigung
vorgelegt werden.
Beim Seetransport ist der Hafen und beim Lufttransport die beauftragte Handlingsgesellschaft für den Transport bis zur Verladung verantwortlich.
Bei allen Ausfuhren auf dem Landweg muss der Frachtführer nach Abfertigung die vorschriftsmäßigen Straßen benutzen, die zum Grenzzollamt führen.
Artikel 57
Alle zugelassenen Unternehmen erledigen ihre Betriebsformalitäten beim Zollamt
ihrer Domizilierung.
Artikel 58
Die zugelassenen Unternehmen führen eine vorschriftsmäßige Buchhaltung, die
von den Zollbehörden überprüft werden können.
KAPITEL XII
EINFUHR INS STAATSGEBIET
Artikel 59
Die hergestellten Produkte aus Rohstoffen aus Togo aus einem ECOWAS-Staat
unterliegen mit dem ihrer Kategorie entsprechenden Satz lediglich der
Allgemeinen Umsatzsteuern; weitere Zollsteuern fallen bei der Einfuhr durch das
Zollgebiet in die Freizone nicht an.
Artikel 60
Die im vorstehenden Artikel aufgeführten Bestimmungen gelten für
Erzeugnisse, die in der Freihandelszone durch den Einsatz örtlicher oder
gemeinschaftlicher Rohstoffe hergestellt werden, wobei diese mengenmäßig
mindestens 60% oder wertmäßig mindestens 40% der insgesamt eingesetzten
Rohstoffe ausmachen müssen.
Artikel 61
Die Erzeugnisse, die mit Rohstoffen hergestellt werden, deren Anteil
mengenmäßig unter 60% und wertmäßig unter 40% der insgesamt eingesetzten
Rohstoffe liegt, werden nach ihrer Tarifposition und nicht nach den
Bestandteilen verzollt.
Der zur besteuernde Wert ergibt sich aus den Fertigungskosten. Diese Erzeugnisse unterliegen allen im Zollgebiet gültigen Steuern und Gebühren.
Artikel 62
Für die in den freien Verkehr gebrachten und für die Zonen geholten Waren
werden entrichtete Steuern zurückerstattet, wenn sich die Steuern auf
höchstens 100.000 Francs CFA belaufen. Hierzu wird ebenfalls eine
Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.
Die Rückerstattung wird im einzelnen vom Minister für Wirtschaft und Finanzen durch Verordnung festgelegt.
Artikel 63
Wenn ein zugelassenes Unternehmen in den Artikel 26 des Gesetzes die Genehmigung
erhält, muss es sich an eine im Zollgebiet ordentlich niedergelassene
Gesellschaft wenden, um die Waren an die Verbraucher zu bringen.
Artikel 64
Wenn eine Ausfuhrgenehmigung erteilt ist, wird die Einfuhr nach den normal
geltenden Tarifen zuzüglich Aufschlag besteuert; die Höhe dieses Aufschlages
wird per Verordnung festgelegt.
KAPITEL XIII
ZOLL- UND STEUERBEHANDLUNG
Artikel 65
Zugelassene Unternehmen sind einer Zollbehörde angegliedert. Diese
Angliederung erfolgt amtlich durch einen Beschluss der Zentralzollbehörden. Die
Zollabfertigung läuft nach den üblichen Verfahren ab. Dabei kann die
Zollbehörde verlangen, dass die Waren unentgeltlich vom Zollamt zum Betrieb
begleitet werden.
Artikel 66
Unternehmen, die Vorzugsbehandlung genießen, können nach einem Zeitraum
von zehn Jahren ab Bewilligung der ersten Vergünstigungen nicht weiter die
vorgeschriebenen Körperschafts- und Dividendensteuerfreiheit in Anspruch
nehmen.
Artikel 67
Alle Unternehmen, die aus einer Auflösung, einer Übernahme oder einer
Aufteilung von weiteren Unternehmen entstehen, unterliegen ab dem 11.
Gründungsjahr einer Körperschaftssteuer von 15%.
Artikel 68
Alle ausländischen Unternehmer und Aktionäre genießen die Befreiung auf
Dividendensteuern während der ersten zehn Jahre der Unternehmensexistenz.
KAPITEL XIV
REGELUNG DER AUFTRAGSERTEILUNG AN SUBUNTERNEHMER
Artikel 69
Aufträge von Unternehmen aus den Freihandelszonen an andere Subunternehmer
in den Zonen werden aus Ausfuhr betrachtet. Sie sind infolgedessen von den
Mehrwertsteuern befreit.
Artikel 70
Für die im Zollgebiet niedergelassenen Unternehmen, die für zugelassene
Unternehmen tätig sind, gilt von Amts wegen für die Verarbeitung ihrer
Rohstoffe, halbfertige Produkte die vorübergehende Zollgutverwertung.
Artikel 71
Setzen sie im Zollgebiet niedergelassenen Unternehmen Rohstoffe und
halbfertige Produkte für die Herstellung einer Exportware ein, die bereits
verzollt ist, gilt für sie von Rechts wegen das in den Artikeln 146 und 147 des
togoischen Zollgesetzes Drawback.
Die Erstattungsverfahren sind in einer Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen festgelegt.
KAPITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 72
Die zuständigen Minister für Planung und Bergbau, für Industrie und
staatliche Unternehmen, für Wirtschaft und Finanzen, für Handel und Verkehr,
der Minister des Innern und der Sicherheit, der Minister für Arbeit und den
Öffentlichen Dienst, der Minister für Post und Meldewesen, der Minister für
Forschung und Bildung sind jeweils in ihrem Ressort mit der Durchführung und
Umsetzung vorliegenden Gesetzes beauftragt, das im Amtsblatt der Republik Togo
verkündet wird.
Lomé den 4. April 1990
S.E.Gnassingbe EYADEMA